
Wer Leads kauft, kauft personenbezogene Daten – und übernimmt damit Verantwortung. Ruft Ihr Vertrieb einen Kontakt an, für den keine wirksame Einwilligung vorliegt, haften in erster Linie Sie, nicht der Verkäufer. Dieser Beitrag zeigt, was Sie prüfen sollten.
Hinweis: Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Zwei Regelwerke: DSGVO und UWG
Beim Leadkauf greifen zwei Gesetze ineinander. Die DSGVO regelt, ob Sie die Daten überhaupt verarbeiten dürfen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt, ob Sie die Person zu Werbezwecken kontaktieren dürfen. Beide Hürden müssen genommen sein.
Für Werbeanrufe bei Verbraucherinnen und Verbrauchern verlangt § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Für Werbe-E-Mails gilt nach § 7 Abs. 2 UWG ebenfalls grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung; eine enge Ausnahme für Bestandskunden regelt § 7 Abs. 3 UWG.
Was eine wirksame Einwilligung ausmacht
Nach Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO muss eine Einwilligung freiwillig, für einen bestimmten Fall, informiert und unmissverständlich erteilt sein. Für den Leadkauf heißt das vor allem:
- Die Person muss aktiv zugestimmt haben, etwa durch ein nicht vorangekreuztes Kästchen.
- Sie muss erkennen können, wer sie kontaktieren darf. Pauschale Formulierungen wie „Partnerunternehmen“ ohne nähere Angabe reichen nach verbreiteter Auffassung nicht aus.
- Sie muss wissen, wozu und auf welchem Weg sie kontaktiert wird: Telefon, E-Mail oder beides.
- Sie muss die Einwilligung jederzeit widerrufen können und darauf hingewiesen werden.
Der Nachweis liegt bei Ihnen
Nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO muss der Verantwortliche nachweisen können, dass eine Einwilligung vorliegt. Für Telefonwerbung schreibt § 7a UWG zusätzlich vor, die Einwilligung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung zu dokumentieren und den Nachweis fünf Jahre lang aufzubewahren, gerechnet ab der Erteilung und nach jeder Verwendung neu.
Ein brauchbarer Einwilligungsnachweis enthält mindestens:
- Zeitpunkt der Einwilligung
- Quelle, also die Seite oder das Formular
- den genauen Wortlaut des Einwilligungstextes
- die angegebenen Kontaktdaten
- idealerweise eine Bestätigung per Double Opt-in
Lassen Sie sich diese Angaben für jeden Lead liefern oder zumindest jederzeit auf Abruf zusichern.
Informationspflichten nach dem Kauf
Erhalten Sie Daten nicht direkt von der betroffenen Person, sondern über einen Leadverkäufer, müssen Sie sie nach Art. 14 DSGVO informieren: wer Sie sind, wozu Sie die Daten verarbeiten und woher sie stammen. Das muss spätestens beim ersten Kontakt geschehen. Halten Sie dafür einen kurzen, verständlichen Text bereit, den Ihr Team im Gespräch nennen oder anschließend per E-Mail schicken kann.
Verträge mit dem Leadlieferanten
Klären Sie schriftlich, wer wofür verantwortlich ist. Üblicherweise sind Lieferant und Käufer jeweils eigenständig Verantwortliche. Der Vertrag sollte regeln, dass der Lieferant nur Leads mit wirksamer Einwilligung liefert, die Nachweise bereithält und Sie freistellt, falls sich eine Einwilligung als unwirksam herausstellt.
Checkliste vor dem Kauf
- Kenne ich die Herkunft jedes Leads?
- Werde ich im Einwilligungstext namentlich oder klar bestimmbar genannt?
- Deckt die Einwilligung den Kanal ab, über den ich anrufen oder schreiben will?
- Bekomme ich für jeden Lead einen vollständigen Einwilligungsnachweis?
- Ist geregelt, wie Widerrufe an mich weitergegeben werden?
- Habe ich einen Text für die Information nach Art. 14 DSGVO?
Wie wir mit Einwilligungen und Nachweisen umgehen, lesen Sie unter Leadgenerierung und in unserer Datenschutzerklärung.
Fazit
Beim Leadkauf zählt nicht nur der Preis, sondern die Einwilligung dahinter. Prüfen Sie Herkunft, Wortlaut und Nachweis, bevor Ihr Team zum Hörer greift – und arbeiten Sie nur mit Lieferanten, die Ihnen diese Prüfung leicht machen.


